Beglaubigte Übersetzung
Wird eine Übersetzung für Ämter, Behörden, Gerichte, Konsulate, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Arbeitgeber usw. benötigt, muss sie offiziell beglaubigt sein, um anerkannt werden zu können. Zu dieser Beglaubigung sind vereidigte Übersetzer (und nur solche!) ermächtigt, also nicht etwa sonstige Übersetzer, Notariate, Ämter, Konsulate usw. und auch keine gewerblichen Übersetzungsbüros, da Büros als solche nicht vereidigt werden können, sondern immer nur natürliche Personen! Wenn so eine Agentur auch beglaubigte Übersetzungen anbietet, erfolgt in Wirklichkeit eine Weitergabe des Auftrags an einen (externen) freiberuflichen Übersetzer, der vereidigt ist. Umgekehrt darf ein vereidigter Übersetzer nur (seine) Übersetzungen beglaubigen und nicht etwa anderweitige Dokumente, also z. B. die Richtigkeit von Kopien bestätigen oder dergl. Je nach Verwendungszweck der Übersetzung kann zusätzlich zu der Beglaubigung durch den vereidigten Übersetzer noch eine Apostille, Überbeglaubigung oder Legalisierung erforderlich sein.
de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Urkundenverkehr
Mit der Beglaubigung fremder, d. h. nicht von mir angefertigter Übersetzungen, kann ich mich nicht befassen. Bitte nehmen Sie hierzu unsere Beratung in Anspruch!